Corporate Governance

Die Basellandschaftliche Kantonalbank ist ein von der Staatsverwaltung unabhängiges Unternehmen des öffentlichen Rechts. Folgende kantonale Erlasse bilden die Rechtsgrundlage:

  • Kantonalbankgesetz vom 24.Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft SGS 371).
  • Dekret über die Festsetzung des Zertifikats- und Dotationskapitals der Basellandschaftlichen Kantonalbank vom 23. Juni 2005, in Kraft seit September 2005 (SGS 371.1).
  • Verordnung zum Kantonalbankgesetz vom 14. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (SGS 371.11).
  • Reglement über die Ausgabe von Kantonalbank-Zertifikaten vom 18. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005.

Auf Grund des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 2004 hat der Bankrat der Basellandschaftlichen Kantonalbank folgende Reglemente erlassen:

  • Organisations- und Geschäftsreglement vom 19.12.2005, in Kraft seit 1. Januar 2006.
  • Reglement über das Executive Committee vom 19.12.2005, in Kraft seit 1. Januar 2006.
  • Reglement über das Audit and Risk Committee vom 19.12.2005, in Kraft seit 1. Januar 2006.
  • Reglement über das Kontrollwesen vom 19.12.2005, in Kraft seit 1. Januar 2006.

Die oben genannten Erlasse wurden überarbeitet. Die überarbeiteten Versionen treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft und sind im Internet veröffentlicht (http://www.blkb.ch/index/ueber-uns/uu-investor-relations/uu-rechtsgrundlagen.htm).

Über Zweck, Rechtsform und Staatsgarantie bestimmt das Kantonalbankgesetz vom 24. Juni 2004:

§ 1 Firma und Sitz

1 Unter der Firma «Basellandschaftliche Kantonalbank», nachfolgend «Bank» genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal.

2 Die Bank kann Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.

Anmerkung: Die Basellandschaftliche Kantonalbank hat im Geschäftsjahr 2009 ihre Tochter AAM Privatbank verkauft. Details finden sich im Editorial dieses Geschäftsberichts.

§ 2 Zweck

1 Sie bietet die Dienstleistungen einer Universalbank an.

2 Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Region Nordwestschweiz beizutragen.

§ 3 Rechtsform

Die Bank ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 4 Staatsgarantie

1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung, welche sich aus dem Risikobetrag und der Ausfallwahrscheinlichkeit berechnet.

Die Verordnung regelt das Nähere.

Nachfolgend werden verschiedentlich die Begriffe «Regierungsrat» und «Landrat» verwendet.

  • Der Regierungsrat ist die vom Volk gewählte Exekutive des Kantons Basel-Landschaft.
  • Der Landrat ist die vom Volk gewählte Legislative des Kantons Basel-Landschaft.

Die Ausführungen folgen der «Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance» (RLCG) der Schweizer Börse SIX in der am 1.Juli 2009 gültigen Fassung. Wo es der Übersichtlichkeit der Darstellung dient, werden Untertitel mit entsprechendem Hinweis zusammengefasst. Überall dort, wo Sachverhalte für die Basellandschaftliche Kantonalbank nicht relevant oder nicht anwendbar sind, wird dies ausdrücklich erklärt.

Gegenüber dem Stichtag 31.Dezember 2009 sind keine wesentlichen Veränderungen eingetreten.