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Die Basellandschaftliche Kantonalbank ist ein von der Staatsverwaltung unabhängiges Unternehmen des öffentlichen Rechts. Folgende kantonale Erlasse bilden die Rechtsgrundlage:
Auf Grund des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 2004 hat der Bankrat der Basellandschaftlichen Kantonalbank folgende Reglemente erlassen:
Die oben genannten Erlasse wurden überarbeitet. Die überarbeiteten Versionen treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft und sind im Internet veröffentlicht (http://www.blkb.ch/index/ueber-uns/uu-investor-relations/uu-rechtsgrundlagen.htm).
Über Zweck, Rechtsform und Staatsgarantie bestimmt das Kantonalbankgesetz vom 24. Juni 2004:
1 Unter der Firma «Basellandschaftliche Kantonalbank», nachfolgend «Bank» genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal.
2 Die Bank kann Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Anmerkung: Die Basellandschaftliche Kantonalbank hat im Geschäftsjahr 2009 ihre Tochter AAM Privatbank verkauft. Details finden sich im Editorial dieses Geschäftsberichts.
1 Sie bietet die Dienstleistungen einer Universalbank an.
2 Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Region Nordwestschweiz beizutragen.
Die Bank ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung, welche sich aus dem Risikobetrag und der Ausfallwahrscheinlichkeit berechnet.
Die Verordnung regelt das Nähere.
Nachfolgend werden verschiedentlich die Begriffe «Regierungsrat» und «Landrat» verwendet.
Die Ausführungen folgen der «Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance» (RLCG) der Schweizer Börse SIX in der am 1.Juli 2009 gültigen Fassung. Wo es der Übersichtlichkeit der Darstellung dient, werden Untertitel mit entsprechendem Hinweis zusammengefasst. Überall dort, wo Sachverhalte für die Basellandschaftliche Kantonalbank nicht relevant oder nicht anwendbar sind, wird dies ausdrücklich erklärt.
Gegenüber dem Stichtag 31.Dezember 2009 sind keine wesentlichen Veränderungen eingetreten.